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Orts- & Raumentwicklung

Aeugst am Albis, Inventar der schützenswerten Objekte

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Ausgangslage

Gemäss § 203 Abs. 2 PBG haben die Gemeinden über ihre Schutzobjekte einstweilige Inventare zu erstellen. Schutzobjekte sind als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig.

Die Gemeinde Aeugst am Albis verfügt über ein Inventar der Denkmalschutzobjekte aus dem Jahr 1983, das jedoch nie festgesetzt wurde. Der Gemeinderat will auf der Grundlage dieses Inventars ein aktualisiertes Inventar erarbeiten. Ziel ist das "korrekte Minimum" mit den wirklich schützenswerten kommunalen Objekten. Die Inventaraufnahme verpflichtet den Gemeinderat, dafür zu sorgen, dass die Schutzobjekte geschont werden und, wo das öffentliche Interesse überwiegt, auch erhalten bleiben (§ 204 PBG).

Vorgehen

Zuerst werden die Gebäude in den zahlreichen Weilern aufgenommen und danach diejenigen im Dorf. Die Erhebung der Inventarwürdigkeit beschränkt sich auf das Gebäudeäussere. Die Inventarisierung gliedert sich mit zunehmendem Detaillierungsgrad in vier Bearbeitungsphasen.

  • In der Grundlagenphase werden über 90 Objekte nach Erhaltungsprioritäten beurteilt.
  • In der Vertiefungsphase werden baugeschichtliche Daten, Schutzbegründungen und Schutzziele festgehalten.
  • In der Bereinigungsphase werden die Inventarblätter mit Beschreibungen ergänzt.
  • In der Festsetzungsphase erfolgen die Beratung im Gemeinderat und die definitive Bestimmung der verbleibenden 44 Objekte.

Rechtswirkung

Mit der Aufnahme ins Inventar wird festgestellt, dass eine Schutzvermutung besteht. Das Objekt ist damit noch nicht formell geschützt, sondern erst ein Kandidat dafür. Ein definitiver Entscheid über die Schutzwürdigkeit unter Einbezug des Gebäudeinnern ist zu treffen, wenn:

  • der Eigentümer dies wünscht oder ein aktuelles Interesse glaubhaft macht, z.B. bei einem Abbruch- oder Umbauvorhaben (Provokationsbegehren, § 213 PBG);
  • aufgrund eines Bauvorhabens der im Inventar umschriebene Schutzzweck beeinträchtigt werden könnte; in diesem Fall wird dem Eigentümer die Einleitung eines Schutzabklärungsverfahrens mit einjährigem Veränderungsverbot mitgeteilt (Inventareröffnung, § 209 PBG).
  • Auszug eines Inventarblatts

    Auszug eines Inventarblatts