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Orts- & Raumentwicklung

Opfikon, Teilrevision Bau- und Zonenordnung / Umsetzung IVHB

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Visualisierungen der Auswirkungen der neuen Baubegriffe

Aufgabenstellung

Mit der am 1. März 2017 in Kraft ge­tretenen Teilrevision des kanto­nalen Planungs- und Baugesetzes wurden im Kanton Zürich die einheitlichen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) eingeführt.

Die Gemeinden sind gemäss Über­gangs­bestimmungen ange­halten, ihre Bau- und Zonenordnungen bis spä­testens 8 Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung anzupassen.

Zudem gibt der im Februar 2018 fest­gesetzte regionale Richtplan Glat­tal Anlass zur Überprüfung bzw. Revision der Bau- und Zonen­ord­nung. Es sind nur diejenigen Anweisungen, welche die BZO der Stadt Opfikon direkt betreffen und keine planerischen Vorarbeiten erfordern, umzu­setzen.

Ferner sollen ausgehend von der Voll­­zugspraxis Änderungen bzw. Prä­zisierungen an vereinzelten Artikeln der BZO vorgenommen werden.

Umsetzung IVHB

Die Auswirkungen der neuen Baube­griffe und Messweisen nach IVHB wur­den eingehend analy­siert. Einer­seits wurde unter­sucht, welche Aus­wirkungen die neuen Baubegriffe und Mess­weisen auf die Bau- und Zonenordnung ha­ben, anderseits welche Änderungen sich im Baube­willigungs­verfahren er­geben.

Das Fazit der Analyse:

  • Die Mehrzahl der Begriffe kann in der BZO übernommen werden bzw. findet in der BZO keine Ver­wen­dung, da die An­wen­dung im übergeordneten Recht abschlies­send ge­regelt ist.
  • 13 Begriffe erfordern eine kriti­sche Überprüfung und teilweise materielle An­passungen.
  • Unabhängig von der Art und Wei­se der Umsetzung in der BZO er­geben sich teilweise weitreichen­de Änderungen im Baube­willi­gungs­verfahren.
  • Abmessung Attikageschoss mit Profillinie gemäss Art. 12 Abs. 3 nBZO

    Abmessung Attikageschoss mit Profillinie gemäss Art. 12 Abs. 3 nBZO