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Orts- & Raumentwicklung

Weiningen, Inventar der schützenswerten Objekte

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Auswahl eines Objekts

Ausgangslage

Gemäss § 203 Abs. 2 PBG haben die Gemeinden über ihre Schutzobjekte einstweilige Inventare zu erstellen. Schutzobjekte sind als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig. Im Wesentlichen geht es um Gebäude. Daneben können Einzelobjekte wie Brunnen, Wirtshausschilder, Mühleräder, Kachelöfen und Ähnliches schutzwürdig sein.

Die Inventaraufnahme verpflichtet den Gemeinderat, dafür zu sorgen, dass die Schutzobjekte geschont werden und, wo das öffentliche Interesse überwiegt, erhalten bleiben (§ 204 PBG).
Weiningen verfügte bisher noch nicht über ein kommunales Inventar der schützenswerten Objekte. Ausgelöst durch einen Entscheid des Baurekursgerichts soll dieses nun erstellt werden.

Vorgehen

Der Inventarisierungsprozess gliedert sich in vier Bearbeitungsphasen:

  • In der Grundlagenphase wurden 102 Objekte ausgewählt und nach Erhaltungsprioritäten beurteilt.
  • In der Vertiefungsphase wurden 54 Objekte näher untersucht und baugeschichtliche Daten, Schutzbegründungen und Schutzziele erstellt.
  • In der Bereinigungsphase wurden die Inventarblätter von 33 Objekten mit ausführlichen Beschreibungen ergänzt.
  • In der Festsetzungsphase erfolgte die Beratung durch den Gemeinderat und eine Reduktion auf 22 Objekte.
  • Im Einklang mit dem Muster-Inventarblatt der kantonalen Denkmalpflege beschränkt sich die Erhebung auf das Gebäudeäussere.

Rechtswirkung

Der Gemeinderat hat das kommunale Inventar der schützenswerten Objekte festgesetzt.
Mit der Aufnahme ins Inventar wird festgestellt, dass eine Schutzvermutung besteht. Das Objekt ist damit noch nicht formell geschützt, sondern erst ein Kandidat dafür. Ein definitiver Entscheid über die Schutzwürdigkeit ist zu treffen, wenn:

  • der Eigentümer dies wünscht oder ein aktuelles Interesse glaubhaft macht, z.B. bei einem Abbruch- oder Umbauvorhaben (Provokationsbegehren, § 213 PBG)
  • aufgrund eines Bauvorhabens der im Inventar umschriebene Schutzzweck beeinträchtigt werden könnte; in diesem Fall wird dem Eigentümer die Einleitung eines Schutzabklärungsverfahrens mitgeteilt (Inventareröffnung, § 209 PBG)
  • Auszug Inventarblatt

    Auszug Inventarblatt