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Orts- & Raumentwicklung

Richterswil, Kernzonenplanung

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Ausschnitt Kernzonenplan

Ausgangslage

Die letzte grössere Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung wurde 2015 von der Gemeindeversammlung festgesetzt.

Seither haben sich zahlreiche Rechtsgrundlagen verändert und müssen in den kommunalen Planungen berücksichtigt werden. Neben der Umsetzung der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) entfällt ein wesentlicher Teil der Revisionsarbeiten auf die Kernzone.

Aufgrund der Erfahrungen in den Baubewilligungsverfahren besteht zudem ein Klärungsbedarf zwischen den Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinde, der durch präzisere Vorschriften gelöst werden soll.

Aufgabenstellung

Im Rahmen der Teilrevision der Nutzungsplanung sind der Kernzonenplan und die Kernzonenvorschriften umfassend zu überarbeiten und mit verschiedenen aktuellen Vorgaben abzustimmen:

  • Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (KOBI)
  • Inventar der kommunalen Denkmalschutzobjekte
  • Visionsplan mit den angestrebten Entwicklungsmöglichkeiten im Dorfkern
  • Vergrösserung Bebauungsspielraum durch Einführung von zwei Kernzonentypen mit unterschiedlicher Regelungsdichte

Resultat

Im Gegensatz zu bisher ist die nun mit einem Zielbild unterlegte Kernzonenplanung detaillierter und aussagekräftiger geworden.

Die Vorgaben des KOBI werden im Kernzonenplan und in den Kernzonenvorschriften grundeigentümerverbindlich umgesetzt. Das Inventar der Denkmalschutzobjekte ist mit der Markierung der entsprechenden kommunalen und kantonalen Objekte als braun bezeichnete Gebäude im Kernzonenplan berücksichtigt. Die im Dorfkern typischen Hofräume und Innenhöfe sind gesichert. Eine Gestaltungsplanpflicht für zwei Entwicklungsgebiete unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Einordnung ins Ortsbild.

  • Visionsplan

    Visionsplan

  • Hofraum

    Hofraum