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Siedlung & Städtebau

Adlikon, Beurteilung Solaranlage in Kernzone

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Gebäude mit bestehender Solaranlage

Ausgangslage

Auf dem Gebäude besteht eine Solaranlage. Die Bauherrschaft hat diese 2018 auf das Dach gesetzt, obschon sie nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. Der Gemeinderat hat die baurechtliche Bewilligung nachträglich erteilt. Der Zürcher Heimatschutz hat in der Folge gegen diesen Bewilligungsbeschluss rekurriert. Das Baurekursgericht hat den Rekurs gutgeheissen und die Baubewilligung aufgehoben.

Das ehemalige Vielzweckbauernhaus ist im kommunalen Inventar der Denkmalschutzobjekte enthalten, das der Gemeinderat im Jahre 2019 neu festgesetzt hat. Nachdem die Baubewilligung aufgehoben worden ist, ist für die Beurteilung eines neuen Baugesuches nicht mehr das seinerzeitige Inventar von 1985, sondern dieses aktualisierte Inventar massgebend.

Aufgabenstellung

Das kantonale Recht regelt in § 238 Abs. 4 PBG Folgendes:
"Sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen werden bewilligt, sofern nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen."

Damit stellt sich die Frage, ob die öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes oder die privaten Interessen an der Nutzung der Sonnenenergie vorgehen. In der vorliegenden Ausgangslage sind folgende Sachverhalte abzuhandeln:

  • Vereinbarkeit von Solaranlagen mit dem Schutzziel des Inventars
  • Beurteilung des Projektvorschlages der Bauherrschaft
  • Aufzeigen möglicher Alternativen
  • Alternativlösung Ansatz A

    Alternativlösung Ansatz A